(1)
1Die Prüfbehörde hat dem Letztverbraucher oder dem Kunden den bevorstehenden Forderungsübergang unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung nach
§ 6 Absatz 2 in Textform anzuzeigen.
2Satz 1 ist im Falle einer teilweisen Bestätigung nach
§ 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach
§ 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.