Die
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom
18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:
- a)
- Nummer 9 muss wie folgt lauten:
- „9.
- § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.""
- b)
- Nummer 15 ist wie folgt zu berichtigen:
- aa)
- Der einleitende Änderungsbefehl muss wie folgt lauten:
- „15.
- § 15.02 wird wie folgt geändert:".
- bb)
- In Nummer 1.12.3.4 sind am Ende das Anführungszeichen und der Punkt zu streichen.
- 2.
- Artikel 6 Nummer 2 muss wie folgt lauten:
- „2.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.""