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Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (1. BinSchStrOuaÄndVBer k.a.Abk.)

B. v. 05.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 115; Geltung ab 11.04.2024

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 11. April 2024 1. BinSchStrOuaÄndV Artikel 2, Artikel 6

Die Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:

a)
Nummer 9 muss wie folgt lauten:

„9.
§ 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.""

b)
Nummer 15 ist wie folgt zu berichtigen:

aa)
Der einleitende Änderungsbefehl muss wie folgt lauten:

„15.
§ 15.02 wird wie folgt geändert:".

bb)
In Nummer 1.12.3.4 sind am Ende das Anführungszeichen und der Punkt zu streichen.

2.
Artikel 6 Nummer 2 muss wie folgt lauten:

„2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.""


Schlussformel



Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Im Auftrag Volker Held