Artikel 1 der
Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom
8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 14. November 2019 (BGBl. I S. 1623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 1 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union".
- 2.
- In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:" ersetzt.
- 3.
- In § 2 wird das Wort „Befreiung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.
- 4.
- Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises bei Fahrzeugen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten".
- 5.
- Die §§ 3 bis 7 werden aufgehoben.
- 6.
- § 8 wird § 3 und wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises".
- b)
- In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Befreiung" durch das Wort „Ausnahme" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird aufgehoben.