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Artikel 3 - Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (2. DWDGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 EGHGB Artikel 93 (neu)

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird folgender Vierundfünfzigster Abschnitt angefügt:

 
„Vierundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Artikel 93

(1) § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) § 267 Absatz 1 und 2, § 267a Absatz 1 und § 293 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der jeweils ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. DWDGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DWDGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 11 JusWeDigG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120 ) geändert worden ist, wird der folgende Fünfundfünfzigste Abschnitt ...