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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 130; Geltung ab 20.04.2024

Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes



Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „700 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich," eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
1.312
1.312
661
499
367
331
661
985
661".


7.
Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.12.2023 36.604 45.139 60.345 78.946".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.12.2023 24.403 30.093 40.230 52.631".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.12.2023 14.640 18.060 24.144 31.584".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.12.2023 7.320 9.024 12.072 15.792".