Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 130; Geltung ab 20.04.2024

Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes



Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus nichtselbständiger Arbeit" die Wörter „(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.

2.
In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „700 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro" eingefügt.

3.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „690 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „720 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mindestens 800 Euro" eingefügt.

4.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
667
828
988
1.153
1.316
1.641".


5.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
1.533".


6.
Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 30.564 31.800 32.964 34.200 35.388".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 31.920 34.560 37.224 39.876 42.516".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 38.520 41.880 45.276 48.612 51.996".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 50.016 53.964 57.816 61.740 65.664".