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§ 3a - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt



(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet, wenn

1.
der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom

a)
über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird oder

b)
aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,

2.
der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und

3.
der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.

(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf

1.
synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen Union hergestellt worden ist, und

2.
synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird.



 
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Frühere Fassungen von § 3a 37. BImSchV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2026Artikel 2 Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
vom 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3a 37. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a 37. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 37. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 37. BImSchV Anerkannte Nachweise (vom 07.06.2026)
... an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163
Artikel 2 2. THGMQWG Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
... a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die ... „den Faktoren nach Absatz 5" ersetzt. 6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen ... 6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt: „ § 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die ... an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 1. Nachweise, die nach § 16 oder § ...