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Änderung § 23 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 23 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 23 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Unwirksamkeit von Nachweisen


(Text alte Fassung)

(1) Nachweise sind unwirksam, wenn

1. Nachweise, die nach § 16 ausgestellt wurden, eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

2.
sie gefälscht sind oder

3.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.

(2) 1 Ist ein Nachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 unwirksam, so entfällt der Anspruch nach § 3 auf Anrechenbarkeit des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nur unter folgenden Voraussetzungen:

1. dem Nachweispflichtigen waren die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht, bekannt oder er hätte die Unwirksamkeit bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennen können oder

2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle war zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises ungültig.

2 Satz 1 gilt entsprechend für die Teilmenge an erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, auf die sich der unwirksame Nachweis bezieht.


(Text neue Fassung)

Nachweise sind unwirksam, wenn

1. die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,

2. sie
nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,

3.
sie gefälscht sind oder

4.
sie eine unrichtige Angabe enthalten.