Änderung § 29 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 29 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 29 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Weitere anerkannte Zertifikate


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Als anerkannt gelten auch Zertifikate, die

1. nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 5 und 6 in Verbindung mit Unterabsatz 7 sowie nach Artikel 28 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, und

2. in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind

a) von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Nachweisführung zuständig ist,

b) von der Stelle, die von der nach Buchstabe a zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder

c) von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.



 



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