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Änderung § 39 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 39 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 39 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen


(Text alte Fassung)

1 Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2 Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. 3 Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2 Vor-Ort-Kontrollen in der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt werden.

(2)
Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.

(3)
Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.