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Änderung § 42 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 42 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 42 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Überwachung und Maßnahmen


(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. 2 § 31 Absatz 2 Satz 3, § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Zertifizierungsstellen zu betreten und geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen, soweit dies für die Überwachung erforderlich ist. 2 § 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen diejenigen Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2 Insbesondere kann sie anordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

vorherige Änderung

 


(3a) 1 Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die Anordnung treffen, dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht erfüllt sind. 2 Kommt die Zertifizierungsstelle der Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären und in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit veröffentlichen.

(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes auch ohne konkreten Anlass im Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen, um die Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten Zertifizierungssysteme zu überprüfen.

(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die festgestellten Mängel und über die getroffenen Anordnungen.