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Änderung § 43 37. BImSchV vom 07.06.2026

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§ 43 37. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 43 37. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn die Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 erfüllt sind und eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 und 3 noch nicht möglich ist, diese Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate zu befristen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.