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Änderung § 44 37. BImSchV vom 07.06.2026
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| § 44 37. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 44 37. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 44 Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs | |
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs). | |
| (Text alte Fassung) (2) Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1. Daten zu den nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystemen, 2. Daten nach den §§ 31, 33 bis 36 und 43 zu den Zertifizierungsstellen, 3. Daten nach den §§ 26 und 29 zu den Zertifikaten der Schnittstellen, | (Text neue Fassung) (2) 1 Die zuständige Behörde ist befugt, soweit dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu verwenden: 1. den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter, 2. den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen, die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen, Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Zertifizierungsstellen 3. Daten nach § 26 zu den Zertifikaten der Schnittstellen, |
4. Daten nach § 17 zu den Nachweisen nach § 16, 5. Daten zu den Nachweisen nach § 21, 6. Daten zu den Teilnachweisen nach § 22, 7. Daten zu Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung, | |
| 8. Daten zu den Berichten nach § 39 Satz 2 und § 41 Absatz 2, | 8. Daten zu den Berichten nach § 39 Absatz 2 und § 41 Absatz 2, |
9. Daten zu den Nachweispflichtigen bei Vorlage der Nachweise nach § 15 und 10. Daten nach § 23 zur Unwirksamkeit von Nachweisen. | |
2 Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind, spätestens jedoch: 1. 5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die Europäische Kommission die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1, 2. 5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2, 3. 3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 3, 4. 15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 4 bis 10. | |
(3) Die zuständige Behörde kann das zentrale Register nach Absatz 1 zusammen mit dem Herkunftsnachweisregister gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Herkunftsnachweisregistergesetzes im Einvernehmen mit der nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 des Herkunftsnachweisregistergesetzes benannten zuständigen Stelle als ein Register aufbauen und führen, wenn dabei gewährleistet werden kann, dass die Herkunftsnachweise sowie die anerkannten Nachweise nach § 14 als eigenständige Nachweisinstrumente zu erkennen sind. (4) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich sind. | |
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