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Teil 1 - Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 131
Geltung ab 20.04.2024; FNA: 2129-8-37-1 Umweltschutz
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Teil 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und

2.
die Anrechnung von Flugturbinenkraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Erneuerbare Energien nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Energien nach § 3 Nummer 21 Buchstabe a bis d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.

(2) Strombasierte Kraftstoffe im Sinne dieser Verordnung sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß Absatz 3.

(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser Verordnung sind strombasierte flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energien nicht biogenen Ursprungs stammt.

(4) Netz im Sinne dieser Verordnung ist das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

(5) Biokraftstoffquotenstelle im Sinne dieser Verordnung ist die zuständige Stelle nach § 8 der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Repowering im Sinne dieser Verordnung ist die Modernisierung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage, die mehr als 30 Prozent der Kosten einer Investition verursacht, die für den Bau einer ähnlichen neuen Anlage erforderlich wäre.

(7) 1Inbetriebnahme im Sinne dieser Verordnung ist

1.
die Inbetriebnahme im Sinne des § 3 Absatz 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2.
die Aufnahme der Produktion von Strom nach einem Repowering oder

3.
die Aufnahme der Produktion von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs.

2Es erfolgt keine Inbetriebnahme gemäß Satz 1, wenn die Produktion von Strom oder erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu Testzwecken aufgenommen wurde.

(8) Gebotszone im Sinne dieser Verordnung ist für EU-Mitgliedstaaten die Zone nach Artikel 2 Nummer 65 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54), die durch die Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45) geändert worden ist, oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer, wobei es sich hierbei um das Vorliegen ähnlicher Marktvorschriften, die physikalischen Merkmale des Stromnetzes, insbesondere den Verbundgrad, oder, bei Fehlen dieser Voraussetzungen, das Land selbst handeln kann.

(9) Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder

2.
Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(10) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen.

(11) Vorgelagerte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs herstellen, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr erreicht wird.

(12) Letzte Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe einschließlich Betriebsstätten, die erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in der erforderlichen Qualitätsstufe für den Einsatz im Verkehr herstellen.

(13) Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme, die

1.
von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist und

2.
auf der Transparenzplattform der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.

(14) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten einschließlich aller von ihnen unmittelbar oder mittelbar mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

(15) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1.
Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und

2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.

(16) Redispatch im Sinne dieser Verordnung ist Redispatch nach Artikel 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2019/943 und bezeichnet eine Maßnahme, einschließlich einer Einschränkung, die von einem oder mehreren Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern durch die Veränderung des Erzeugungs- oder des Lastmusters oder von beidem aktiviert wird, um die physikalischen Lastflüsse im Stromsystem zu ändern und physikalische Engpässe zu mindern oder anderweitig für Systemsicherheit zu sorgen.

(17) Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne dieser Verordnung bezeichnet ein Bilanzkreisabrechnungsintervall im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/943 innerhalb der Europäischen Union oder ein gleichwertiges Konzept für Drittländer.

(18) Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen im Sinne dieser Verordnung ist die Bruttostromerzeugung aus allen Energiequellen gemäß Anhang B zu der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1; L 41 vom 12.2.2009, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/132 vom 28. Januar 2022 (ABl. L 20 vom 31.01.2022, S. 208) geändert worden ist, ausgenommen die Stromerzeugung aus Pumpspeicherkraftwerken, zuzüglich Stromimporte und abzüglich Stromexporte.