Abschnitt 2 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung
Abschnitt 2 Herkunftsnachweisregister
§ 3 Zuständige Behörde
§ 4 Elektronisches System
§ 5 Gemeinsame Datenbank
§ 6 Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige Behörde

Abschnitt 2 Herkunftsnachweisregister

§ 3 Zuständige Behörde


§ 3 wird in 12 Vorschriften zitiert

1Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. 2Es errichtet und betreibt

1.
das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie

2.
das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.

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§ 4 Elektronisches System



Das Umweltbundesamt führt die Herkunftsnachweisregister nach § 3 als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung oder die Entwertung inländischer Herkunftsnachweise und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.

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§ 5 Gemeinsame Datenbank



(1) 1Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas, das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte sowie das Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in derselben elektronischen Datenbank betreiben. 2Innerhalb dieser Datenbank müssen die in Satz 1 genannten Herkunftsnachweisregister jedoch getrennt voneinander betrieben werden.

(2) 1Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas mit dem zentralen Register für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 44 Absatz 1 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) in derselben elektronischen Datenbank betreiben, sofern gewährleistet ist, dass der Herkunftsnachweis für Gas sowie der Nachweis nach § 16 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote jeweils als eigenständige Nachweisinstrumente genutzt werden können. 2Innerhalb der Datenbank müssen die beiden Register getrennt voneinander betrieben werden.

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§ 6 Rechts- und Fachaufsicht über die zuständige Behörde



Bei der Durchführung dieser Verordnung unterliegt das Umweltbundesamt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.



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