1Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des
§ 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des
Herkunftsnachweisregistergesetzes.
2Es errichtet und betreibt
- 1.
- das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie
- 2.
- das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.
Das Umweltbundesamt führt die Herkunftsnachweisregister nach
§ 3 als elektronische Datenbank, in der die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas und die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie die Übertragung oder die Entwertung inländischer Herkunftsnachweise und ausländischer Herkunftsnachweise registriert werden.
(1)
1Das Umweltbundesamt darf das Herkunftsnachweisregister für Gas, das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte sowie das Herkunftsnachweisregister nach
§ 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in derselben elektronischen Datenbank betreiben.
2Innerhalb dieser Datenbank müssen die in Satz 1 genannten Herkunftsnachweisregister jedoch getrennt voneinander betrieben werden.
Bei der Durchführung dieser Verordnung unterliegt das Umweltbundesamt der Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.