Artikel 9 - Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)

G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152; Geltung ab 16.05.2024, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 9 Änderung des Asylgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2024 AsylG offen

§ 88 Absatz 2 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 16 verarbeiteten Lichtbilder, Fingerabdruckdaten, ausländischen Ausweis- oder Identifikationsdokumente sowie für die Vordruckmuster und die Ausstellungsmodalitäten für die Bescheinigungen nach den §§ 63 und 63a (Dokumentationspflichten des Ankunftsnachweises) festzulegen."

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Zitierungen von Artikel 9 DÜV-AnpassG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 DÜV-AnpassG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DÜV-AnpassG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 DÜV-AnpassG Inkrafttreten
... bb, Buchstabe i Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa, Buchstabe x und y, die Artikel 8 bis 10 und 12 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe a ...


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