Das
Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von
- 1.
- 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
- 2.
- 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
- 3.
- 1.255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 1.673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 2.091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
- 2.
- § 85 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.055" durch die Angabe „1.103" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „50" durch die Angabe „52" ersetzt.
- 2a.
- In § 86 Absatz 2 wird die Angabe „126.600" durch die Angabe „132.386" ersetzt.
- 3.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „390" durch die Angabe „408" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „610" durch die Angabe „638" ersetzt.
- 4.
- § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „250" durch die Angabe „261" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „150" durch die Angabe „157" ersetzt.
- 5.
- § 102 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von
- 1.
- 2.719 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,
- 2.
- 8.156 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,
- 3.
- 13.594 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
- 4.
- 21.751 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
- 5.
- 29.907 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „2.600" durch die Angabe „2.719", die Angabe „3.500" durch die Angabe „3.660" und die Angabe „7.800" durch die Angabe „8.156" ersetzt.
- 6.
- In § 147 Satz 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „21" ersetzt.
- 7.
- § 148 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „500" durch die Angabe „523" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „750" durch die Angabe „784" ersetzt.
- b)
- In Absatz 7 wird die Angabe „60.000" durch die Angabe „62.742" und die Angabe „90.000" durch die Angabe „94.113" ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423