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§ 1b - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
(1) § 64 Absatz 6 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1850) ist ab dem 1. Januar 2000 anzuwenden.
(2) § 64 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 6 Steueränderungsgesetz 2025 G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 363 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 1b EGAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 6 Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b EGAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Steueränderungsgesetz 2025
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 363
Artikel 6 StÄndG 2025 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 97 § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt: „§ 1b Steuerpflichtige ... worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 97 § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt: „§ 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ... Artikel 97 § 1b wird durch den folgenden § 1b ersetzt: „ § 1b Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (1) § 64 Absatz 6 der ...
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