§ 2 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Fristen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Fristen, deren Lauf vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, werden nach den bisherigen Vorschriften berechnet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Lauf einer Frist nur deshalb nicht vor dem 1. Januar 1977 begonnen hat, weil der Beginn der Frist nach § 84 der Reichsabgabenordnung hinausgeschoben worden ist.

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Zitierungen von § 2 EGAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 97a EGAO Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands (vom 01.01.2025)
... zuständig. Dies gilt auch für das Rechtsbehelfsverfahren. § 2 Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des ...


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