Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung (BMeldDÜVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2026 BMeldDigiV offen

Die Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 8 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2709,".

b)
Nach Nummer 14 Buchstabe h wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2703, 2707,".

c)
Nach Nummer 15 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2704,".

d)
Nummer 21 wird wie folgt gefasst:

„21.
die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2701,".

e)
Nummer 23 wird wie folgt gefasst:

„23.
das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung 2702, 2705, 2706, 2708,".

2.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 9 Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2709,".

b)
Nach Nummer 15 Buchstabe g wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2703, 2707,".

c)
Nach Nummer 16 Buchstabe e wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung 2704,".

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BMeldDÜVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMeldDÜVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 4 NamSchrBV Änderung der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung
... Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 238 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 ...


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