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Anlage II - Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

neugefasst durch B. v. 22.10.1998 BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 15.03.1987; FNA: 9511-1 Verkehrsordnung
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Anlage II Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge


Anlage II wird in 3 Vorschriften zitiert

II.1 Sichtzeichen
II.2 Schallsignale


Erläuterung zur Anlage II


1.Allgemeines
Gemäß § 6 Abs. 1 haben Fahrzeuge zusätzlich zu den in den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen
Sichtzeichen und Schallsignalen nur solche nach Maßgabe dieser Anlage zu führen, zu zeigen oder zu geben.
2.Zu den Lichtern
Die nach den Kollisionsverhütungsregeln vorgeschriebenen Lichter sind zusätzlich dargestellt.
2.1Kennzeichnung der Lichter
Ist ein Funkellicht vorgeschrieben, so ist als Zeitmaß mindestens 120 Lichterscheinungen in der Minute einzu-
halten.
2.2 Darstellung der Lichter
Rundumlicht in der angegebenen
Farbe,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
festes Licht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
festes Licht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über einen begrenz-
ten Horizontbogen, vom Beobach-
ter abgekehrte Richtung,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Funkellicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über den ganzen
Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Gleichtaktlicht in der angegebenen
Farbe, sichtbar über den ganzen
Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
auf und nieder bewegtes Licht in
der angegebenen Farbe, sichtbar
über den ganzen Horizont,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Leuchtkugel mit Sternen in der
angegebenen Farbe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
3. Zu den Schallsignalen
Darstellung der Schallsignale
1 langer Ton
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
1 kurzer Ton
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
Glockenschlag
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)
rasches Läuten der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3252)



II.1 Sichtzeichen der Fahrzeuge


1.Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes bei Erfüllung
polizeilicher Aufgaben
(§ 7)
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes haben bei der Erfüllung poli-
zeilicher Aufgaben, wenn dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs gefährdet wird, zu zeigen:
ein dauerndes blaues Funkellicht.
Gleiches gilt für Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger bei der Durchführung
eines Rettungseinsatzes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
2. Zollfahrzeuge
Bei Nacht:
drei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
Am Tage:
eine viereckige grüne Flagge an beliebiger Stelle.
 
3.Fahrzeuge der Bundeswehr und der
Bundespolizei sowie Maschinenfahrzeuge,
die Schießscheiben schleppen
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei
sowie Maschinenfahrzeuge, die
Schießscheiben schleppen, denen sich bei Nacht
Fahrzeuge in Gefahr drohender Weise nähern und
von denen ein ausreichender Abstand zu halten ist:
Leuchtkugeln mit weißen Sternen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3253)
4.(aufgehoben) 
5.Fähren
(§ 2 Abs. 1 Nr. 12)
 
5.1Nicht freifahrende Fähren in Fahrt
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht über einem weißen Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
5.2Freifahrende Fähren auf dem Nord-Ostsee-Kanal, der Trave
und der Warnow in Fahrt
Bei Nacht:
je ein gelbes Gleichtaktlicht im Topp sowie vorn und hinten
an jeder Seite (bei den Ecklichtern nur sichtbar im fahrzeug-
abgewandten Sichtwinkel).
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
6. Fahrzeuge und Schub- und Schleppverbände,
die bestimmte gefährliche Güter befördern
(§ 2 Abs. 1 Nr. 16) und leere Fahrzeuge im Sinne
des § 30 Abs. 1 Nr. 2 sowie auf dem
Nord-Ostsee-Kanal die bekannt gemachten
besonders gefährlichen Fahrzeuge, Schub- und
Schleppverbände
Bei Nacht:
ein rotes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
Am Tage:
die Flagge „B" des Internationalen Signalbuches.
Auf dem Nord-Ostsee-Kanal müssen diese Sichtzeichen an der
Backbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer Stelle der Backbordseite geführt werden.
Diese Sichtzeichen sind auch zu führen, wenn die Fahrzeuge
ankern oder festgemacht haben.
Von dieser Regelung sind Kriegsfahrzeuge ausgenommen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3254)
7.(aufgehoben) 
8.(aufgehoben) 
9. Schwimmendes Zubehör, das von Fahrzeugen,
die baggern oder Unterwasserarbeiten aus-
führen, bei ihrem Einsatz verwendet wird
 
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
Am Tage:
eine viereckige rote Tafel.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
10. Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahr-
wasser baggern oder Unterwasserarbeiten
ausführen
Manövrierbehinderte Fahrzeuge, die im Fahrwasser baggern
oder Unterwasserarbeiten ausführen, haben, wenn an keiner
Seite eine Behinderung besteht, zusätzlich zu der Bezeichnung
nach Regel 27 Buchstabe b der Kollisionsverhütungsregeln an
jeder Seite zu führen:
 
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
Am Tage:
zwei Rhomben senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3255)
11.Festgemachte Fahrzeuge, schwimmende Anlagen
(§ 2 Abs. 1 Nr. 5) und außergewöhnliche Schwimm-
körper (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
 
11.1Bei einer Fahrzeuglänge von weniger als 50 m
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht mittschiffs an der Fahrwasserseite oder
an dem am weitesten zum Fahrwasser reichenden Ende, mög-
lichst in Deckshöhe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3256)
11.2Bei einer Fahrzeuglänge von 50 m und mehr
Bei Nacht:
je ein weißes Rundumlicht vorn und hinten an der Fahrwasser-
seite, möglichst in Deckshöhe.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3256)
11.3Ausnahmen und Sonderregelungen
Festgemachte Fahrzeuge brauchen, ausgenommen auf dem
Nord-Ostsee-Kanal, keine Sichtzeichen zu führen, wenn die
Umrisse des Fahrzeugs durch andere Lichtquellen ausreichend
und dauernd erkennbar sind oder das Fahrzeug im Bereich einer
Liegestelle liegt, deren Umrisse ausreichend und dauernd
erkennbar sind.
Dies gilt auch für schwimmende Anlagen und außergewöhnliche
Schwimmkörper. Auf dem Nord-Ostsee-Kanal brauchen Sport-
fahrzeuge an den dafür bestimmten Liegestellen keine Lichter zu
führen.
Sind zwei oder mehrere Fahrzeuge nebeneinander festgemacht,
so braucht nur das dem Fahrwasser am nächsten liegende Fahr-
zeug das Sichtzeichen zu führen. Dies gilt auch für außergewöhn-
liche Schwimmkörper.
Fahrzeuge auf dem Nord-Ostsee-Kanal, die in den Weichen-
gebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen
liegen, haben das Sichtzeichen zu zeigen; bei einem Schlepp-
verband hat jedes Fahrzeug die Sichtzeichen zu führen.
 
11.4Fahrzeuge, die an einer Festmachetonne B.17 der Anlage I
liegen
Diese Fahrzeuge haben das Sichtzeichen für Ankerlieger nach
Regel 30 der Kollisionsverhütungsregeln zu führen.
 
12.Fahrzeuge mit Seelotsen auf dem Nord-Ost-
see-Kanal (§ 2 Abs. 1 Nr. 18a) vor dem Auslaufen
aus der Schleuse zum Kanal
Die Sichtzeichen sind vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum
Kanal zu setzen.
 
12.1Verkehrsgruppen 1 und 2
Am Tage:
die Flagge „H" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
12.2Verkehrsgruppe 3
keine besondere Kennzeichnung.
 
12.3 Verkehrsgruppe 4  
Bei Nacht:
ein grünes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
12.4Verkehrsgruppen 5 und 6
Bei Nacht:
zwei grüne Rundumlichter senkrecht übereinander.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3257)
Am Tage:
ein schwarzer Zylinder, darunter ein schwarzer Ball.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppen 4 bis 6 müssen an der
Steuerbord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sicht-
barer Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
 
13.Freifahrer auf dem Nord-Ostsee-Kanal
(§ 2 Abs. 1 Nr. 15) einschließlich des Einlaufens in
die Schleusen
Die Sichtzeichen sind vor dem Einlaufen in die Schleusen zum
Kanal zu setzen.
 
13.1 Verkehrsgruppe 1  
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
Am Tage:
die Flagge „N" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
13.2Verkehrsgruppe 2
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3258)
 Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „2" des Inter-
nationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
13.3 Verkehrsgruppe 3
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „3" des Inter-
nationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
13.4 Verkehrsgruppe 4
Bei Nacht:
ein gelbes Rundumlicht mindestens 1,50 m senkrecht unterhalb
des vorderen Topplichtes, ein grünes Rundumlicht.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Am Tage:
die Flagge „N" und darunter den Zahlenwimpel „4" des Inter-
nationalen Signalbuches, ein schwarzer Zylinder.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3259)
Die Sichtzeichen der Verkehrsgruppe 4 müssen an der Steuer-
bord-Rah oder an anderer geeigneter, von vorn gut sichtbarer
Stelle der Steuerbordseite geführt werden.
 
14.Am Ufer festgekommene Fahrzeuge auf dem
Nord-Ostsee-Kanal an der Seite, an der vorbei-
gefahren werden darf
Bei Nacht:
ein weißes Rundumlicht an dem am weitesten ins Fahrwasser
reichenden Fahrzeugteil.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
15.Fahrzeuge, die einen Seelotsen anfordern  
15.1Bei den Außenstationen der Seelotsenreviere für die Revier-
fahrten, auf der Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach
der Außenstation des Lotsenfahrzeugs oder nach den stadt-
bremischen Häfen in Bremen oder auf der Reede vor
Brunsbüttel für die Fahrt nach der Außenstation des Lotsen-
fahrzeugs oder nach Hamburg
Am Tage:
die Flagge „G" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
15.2Bei der Station des Lotsenfahrzeugs in der Jade/Weser-
Ansteuerung für die Fahrt nach Wilhelmshaven, auf der
Reede vor Bremerhaven für die Fahrt nach einem nieder-
sächsischen Hafen im Wesergebiet oder auf den Reeden vor
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau für die Fahrtstrecken des
Nord-Ostsee-Kanals
Am Tage:
die Flagge „G" des Internationalen Signalbuches und der dar-
unter gesetzte Wimpel 1.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)
16.Fahrzeuge, die einen Seelotsen absetzen wollen
Am Tage:
die halbgehißte Flagge „G" des Internationalen Signalbuches.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3260)



II.2 Schallsignale


1.Achtungssignal
Das Schallsignal ist in allen Fällen zu geben, in denen die Verkehrslage
ein Achtungssignal erfordert, insbesondere
beim Einlaufen in andere Fahrwasser und Häfen, beim Auslaufen aus
ihnen sowie aus Schleusen und beim Verlassen von Liege- und Anker-
plätzen und
auf dem Nord-Ostsee-Kanal bei der Annäherung an schwimmende
Geräte und an Stellen, die durch ein Sichtzeichen A.4 (Anlage I)
gekennzeichnet sind, sowie beim Ablegen von der Bunkerstation Pro-
jensdorf, wenn das Fahrzeug westwärts fahren will.
Ein Maschinenfahrzeug, das Schießscheiben schleppt, hat das Schall-
signal zu geben, wenn sich bei Nacht ein Fahrzeug in Gefahr drohen-
der Weise nähert.
 
1.1Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf dem Nord-
Ostsee-Kanal:
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
1.2Auf dem Nord-Ostsee-Kanal:  
1.2.1Westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
1.2.2Ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.Gefahr- und Warnsignal  
2.1 Allgemeines Gefahr- und Warnsignal
Gefährdet ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug oder wird es durch
dieses selbst gefährdet, hat es soweit möglich rechtzeitig das Schall-
signal zu geben:
 
ein langer Ton, vier kurze Töne,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
ein langer Ton, vier kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.2Bleib-weg-Signal
Werden auf Fahrzeugen oder Schub- und Schleppverbänden be-
stimmte gefährliche Güter oder radioaktive Stoffe im Sinne von § 2
Abs. 1 Nr. 16 frei oder drohen freizuwerden oder besteht Explosions-
gefahr, ist das folgende Schallsignal so lange zu geben, wie die Ver-
kehrslage es erfordert:
ein kurzer Ton, ein langer Ton; das Signal ist in jeder Minute mindestens
5mal hintereinander mit jeweils 2 Sekunden Zwischenpause zu geben;
sofern entsprechende Einrichtungen an Bord sind, ist das Schallsignal
gleichzeitig als Lichtsignal mit einem weißen Rundumlicht zu geben.
Im Bereich von Liege- und Umschlagsstellen ist das Signal auch von
dem für den Betrieb der Umschlagsanlage Verantwortlichen zu geben.
Für die Ausrüstung zum Geben der Schallsignale von Umschlag-
anlagen gilt Anlage III der Kollisionsverhütungsregeln sinngemäß.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3261)
2.3 Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „Ich vermindere meine
Geschwindigkeit"
Vermindert ein Fahrzeug seine Geschwindigkeit, während sich ein
anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig das Schallsignal zu geben:
 
ein langer Ton, drei kurze Töne,
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
ein langer Ton, drei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
2.4Warnsignal auf dem Nord-Ostsee-Kanal „ich will anlegen"
Will ein Fahrzeug in einem Hafen oder an einer Umschlagsstelle fest-
machen, während sich ein anderes Fahrzeug nähert, hat es rechtzeitig
das Schallsignal zu geben:
ein langer Ton, drei kurze Töne
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.Schallsignale bei verminderter Sicht  
3.1Auf dem Nord-Ostsee-Kanal haben in Fahrt befindliche Fahrzeuge
mit Ausnahme der Fähren an Stellen, die durch Sichtzeichen B.1
(Anlage I) gekennzeichnet sind, das Schallsignal zu geben:
 
3.1.1westwärts fahrende Fahrzeuge:
ein langer Ton;
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.1.2ostwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Im übrigen ist das Schallsignal bei Erfordernis zu geben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.2Bugsierte Maschinenfahrzeuge in Fahrt
Abweichend von Regel 35 Buchstabe a und b der Kollisionsverhütungs-
regeln ist das Schallsignal mindestens alle 2 Minuten zu geben:
ein langer Ton, ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Die bugsierenden Schlepper dürfen das Schallsignal nach Regel 35
Buchstabe c der Kollisionsverhütungsregeln nicht geben.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.3.Fähren während der ganzen Fahrt  
3.3.1Nicht freifahrende Fähren:
dauernde Einzelschläge der Glocke.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
3.3.2Freifahrende Fähren:
ein kurzer Ton, zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
4.(aufgehoben) 
5.Ausweichsignal
(§ 24 Abs. 3)
 
5.1Hinweissignal „Ich will links ausweichen"
sowie auf dem Nord-Ostsee-Kanal
das Antwortsignal des Gegenkommers:
ein langer Ton mit zwei Gruppen von zwei kurzen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3262)
5.2(aufgehoben) 
6.Anforderungssignal
„Brücke/Sperrtor/Schleuse öffnen"
 
6.1Auf allen Seeschiffahrtsstraßen mit Ausnahme auf der Trave
(bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur 1. Hubstufe"):
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.2Auf der Trave  
6.2.1Seewärts fahrende Fahrzeuge:
zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.2.2Binnenwärts fahrende Fahrzeuge:
zwei Gruppen von zwei langen Tönen.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
6.3Bei Hubbrücken mit zwei Hubstufen „öffnen bis zur letzten Hub-
stufe":
zwei lange Töne, ein kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.Schleppersignale 
7.1Hinweissignal „Ich möchte einen Schlepper":
ein kurzer Ton, ein langer Ton, ein kurzer Ton, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2Manövriersignale beim Schleppen  
7.2.1Hinweissignal „Bugschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.2Hinweissignal „Heckschlepper Schleppleine nehmen, anschleppen
(antauen) oder loswerfen":
ein langer Ton, zwei kurze Töne, zwei lange Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.3Hinweissignal „Bugschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
ein kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.4Hinweissignal „Bugschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
zwei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.5Hinweissignal „Heckschlepper zurückschleppen (zurücktauen)":
drei kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.6Hinweissignal „Heckschlepper nach Steuerbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause ein weiterer kurzer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.7Hinweissignal „Heckschlepper nach Backbord schleppen (austauen)":
drei kurze Töne und nach einer Pause zwei weitere kurze Töne.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.8Hinweissignal „Manöver verlangsamen oder einstellen":
ein langer Ton.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
7.2.9Hinweissignal „Gefahr":
fünf kurze Töne oder mehr.
Zeichen (BGBl. I 1998 S. 3263)
8.(aufgehoben) 




 

Zitierungen von Anlage II SeeSchStrO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II SeeSchStrO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeSchStrO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeSchStrO Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge (vom 01.01.2009)
... vorgeschriebenen Sichtzeichen und Schallsignalen solche nur nach Maßgabe der Anlage II für die dort vorgesehenen Zwecke zu führen, zu zeigen oder zu geben. Die in dem ...
Anlage II SeeSchStrO Sichtzeichen und Schallsignale der Fahrzeuge
... Sichtzeichen II.2 Schallsignale Erläuterung zur Anlage II 1. Allgemeines  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

NOK-Weichenbefahrungsverordnung (NOKWeichBefV)
V. v. 09.07.2018 BAnz AT 31.07.2018 V1
§ 1 NOKWeichBefV
... übereinander, das obere rot, die beiden unteren weiß. (2) Abweichend von Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 12.4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung hat ein Fahrzeug der Verkehrsgruppe 6 vor dem Auslaufen aus der Schleuse zum Kanal zu setzen: am ...