Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften (ElmVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315; Geltung ab 01.01.2025
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung
Artikel 2 Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Es verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, jeweils in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165),

-
auf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 2, des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a sowie des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

-
auf Grund des § 62 Absatz 1 Nummer 1 und des § 75 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28):


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1)
Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe a und b sowie die Nummern 6, 7 und 8 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/175 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (ABl. L 25 vom 27.1.2023, S. 67).

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Artikel 1 Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 ElmV § 3, § 4, § 5, § 6, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Extraktionslösungsmittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 366), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßigen" gestrichen.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel müssen den spezifischen Reinheitskriterien gemäß Anlage 5 entsprechen."

3.
In § 5 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gewerbsmäßig" gestrichen.

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 einen Stoff oder Ethanol in den Verkehr bringt."

5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. 2-Methyloxolan Herstellung oder Fraktionierung von
Fetten und Ölen und Herstellung
von Kakaobutter
1 mg/kg im Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
 
Herstellung von entfetteten Protein-
erzeugnissen und entfettetem Mehl
10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten
Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl ent-
hält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie
sie an den Endverbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreide-
keimen
5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen".


 
b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.

6.
In Anlage 3 wird nach der Zeile für Hexan folgende Zeile eingefügt:

„2-Methyloxolan1 mg/kg".


7.
In der Überschrift von Anlage 4 werden die Wörter „Satz 1 und Satz 2" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

8.
Folgende Anlage 5 wird angefügt:

Anlage 5 (zu § 4 Absatz 2) Spezifische Reinheitskriterien für die in Anlage 2 bis 3 aufgeführten Extraktionslösungsmittel

2-Methyloxolan 
CAS-Nummer96-47-9
Gehaltmindestens 99,9 % in der Trockenmasse
Reinheit 
FuranHöchstens 50 mg/kg (in der Trockenmasse)
2-MethylfuranHöchstens 500 mg/kg (in der Trockenmasse)
EthanolHöchstens 450 mg/kg (in der Trockenmasse)".


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Artikel 2 Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 LMZDV § 6

§ 6 Absatz 2 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362), wird wie folgt geändert:

1.
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „S. 35; L 309 vom 2.9.2021, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.

2.
In Buchstabe a werden die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25)" durch die Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/346 (ABl. L 346 vom 23.1.2024, S. 1)" ersetzt.

3.
In Buchstabe b wird das Wort „oder" gestrichen.

4.
Buchstabe c wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor dem Doppelbuchstaben aa werden die Wörter „der Bemerkung im Anhang" durch die Wörter „Satz 1 des Anhangs" ersetzt.

b)
In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder" angefügt.

5.
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
in Verbindung mit Satz 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2021 einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Gemisch".

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Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2025 EssigV § 5

§ 5 der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 31) wird wie folgt gefasst:

 
§ 5

(1) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Cem Özdemir



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