§ 24 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst (LAP-hADV k.a.Abk.)

V. v. 15.06.2004 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2022 BGBl. I S. 2893
Geltung ab 23.06.2004; FNA: 2030-7-6-4 Beamte
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§ 24 Ausbildungsaufstieg



(1) Zum Ausbildungsaufstieg in die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die

1.
zu Beginn der Ausbildung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

2.
sich seit der ersten Verleihung eines Amtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes in einer Dienstzeit von sechs Jahren bewährt haben,

3.
zu Beginn der Ausbildung an mindestens einer Auslandsvertretung und in der Zentrale des Auswärtigen Amts Dienst von jeweils mindestens zweieinhalb Jahren Dauer abgeleistet haben und

4.
in der englischen und französischen Sprache im Auswärtigen Amt eine Sprachprüfung bestanden haben.

(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg einmal wiederholt werden.

(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem für die Laufbahn des höheren Auswärtigen Dienstes eingerichteten Vorbereitungsdienst teil. Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 über den Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung sind entsprechend anzuwenden, soweit nicht in Kapitel 3 anderweitige Regelungen getroffen wurden.



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