Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 10 - Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 (AgrarFrostBeih2024V)

V. v. 11.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 352; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Geltung ab 15.11.2024 bis 14.05.2025; FNA: 7847-11-4-113 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 AgrarFrostBeih2024V offen

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) 1Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. 2Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. November 2024.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 10 AgrarFrostBeih2024V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2025Artikel 2 Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften
vom 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 AgrarFrostBeih2024V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AgrarFrostBeih2024V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarFrostBeih2024V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften
V. v. 15.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 115
Artikel 2 AgrRÄndV Änderung der Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024
... § 10 Absatz 2 der Verordnung für Beihilfen wegen Frostschäden für bestimmte Agrarerzeuger im Jahr 2024 vom 11. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 352) wird wie folgt gefasst: „(2) Sie ...