Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen von Unternehmensgruppen, die unmittelbar und überwiegend den in §
118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes genannten Bestimmungen oder Zwecken dienen, finden nur §
29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und §
30 Anwendung mit der Maßgabe, daß eine Unterrichtung und Anhörung nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muß, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderungen entstehen.
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