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Dritter Abschnitt - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Vierter Teil Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

Dritter Abschnitt Mitwirkungsrechte

§ 29 Jährliche Unterrichtung und Anhörung



(1) Die zentrale Leitung hat den Europäischen Betriebsrat einmal im Kalenderjahr über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens oder der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe unter rechtzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und ihn anzuhören.

(2) Zu der Entwicklung der Geschäftslage und den Perspektiven im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere

1.
Struktur des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage,

2.
die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage,

3.
die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung,

4.
Investitionen (Investitionsprogramme),

5.
grundlegende Änderungen der Organisation,

6.
die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren,

7.
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen sowie Verlagerungen der Produktion,

8.
Zusammenschlüsse oder Spaltungen von Unternehmen oder Betrieben,

9.
die Einschränkung oder Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,

10.
Massenentlassungen.




§ 30 Unterrichtung und Anhörung



(1) 1Über außergewöhnliche Umstände oder Entscheidungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Arbeitnehmer haben, hat die zentrale Leitung den Europäischen Betriebsrat rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten und auf Verlangen anzuhören. 2Als außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere

1.
die Verlegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,

2.
die Stillegung von Unternehmen, Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen,

3.
Massenentlassungen.

(2) 1Besteht ein Ausschuß nach § 26, so ist dieser anstelle des Europäischen Betriebsrats nach Absatz 1 Satz 1 zu beteiligen. 2§ 27 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 3Zu den Sitzungen des Ausschusses sind auch diejenigen Mitglieder des Europäischen Betriebsrats zu laden, die für die Betriebe oder Unternehmen bestellt worden sind, die unmittelbar von den geplanten Maßnahmen oder Entscheidungen betroffen sind; sie gelten insoweit als Ausschußmitglieder.




§ 31 Tendenzunternehmen



Auf Unternehmen und herrschende Unternehmen von Unternehmensgruppen, die unmittelbar und überwiegend den in § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Betriebsverfassungsgesetzes genannten Bestimmungen oder Zwecken dienen, finden nur § 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30 Anwendung mit der Maßgabe, daß eine Unterrichtung und Anhörung nur über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile erfolgen muß, die den Arbeitnehmern infolge der Unternehmens- oder Betriebsänderungen entstehen.