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§ 33 - Europäische Betriebsräte-Gesetz (EBRG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2650; zuletzt geändert durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Geltung ab 01.11.1996; FNA: 801-13 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 33 Aufnahme von Verhandlungen



1Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§ 25 Abs. 1) hat der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluß darüber zu fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung nach § 17 ausgehandelt werden soll. 2Beschließt der Europäische Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen, hat er die Rechte und Pflichten des besonderen Verhandlungsgremiums; die §§ 8, 13, 14 und 15 Abs. 1 sowie die §§ 16 bis 19 gelten entsprechend. 3Das Amt des Europäischen Betriebsrats endet, wenn eine Vereinbarung nach § 17 geschlossen worden ist.



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Frühere Fassungen von § 33 EBRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2011Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
vom 14.06.2011 BGBl. I S. 1050

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 EBRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 EBRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes - Umsetzung der Richtlinie 2009/38/EG über Europäische Betriebsräte (2. EBRG-ÄndG)
G. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 2. EBRG-ÄndG Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
... „§ 29" ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33 " durch die Angabe „§ 30" ersetzt. c) In Absatz 2 wird die Angabe ... 14. Der bisherige § 32 wird § 29. 15. Der bisherige § 33 wird § 30 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ... § 34 wird § 31 und die Wörter „§ 32 Abs. 2 Nr. 5 bis 10 und § 33 " werden durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Nummer 5 bis 10 und § 30" ... Angabe „§ 22 Absatz 2" ersetzt. 20. Der bisherige § 37 wird § 33. 21. Die bisherige Überschrift zum Fünften Teil wird aufgehoben.  ... Überschrift zum Fünften Teil wird aufgehoben. 22. Nach dem neuen § 33 wird folgende Überschrift eingefügt: „Fünfter Teil Gemeinsame ... und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 32 und 33 Abs. 1" durch die Wörter „§§ 29 und 30 Absatz 1" ersetzt.  ... ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 oder § ...