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Änderung § 41b EBRG vom 12.12.2021

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§ 41b EBRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 41b EBRG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6f G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41b (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


1 Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(heute geltende Fassung) 

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