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§ 4 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen



(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für jeden Versicherungszweig des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts,

c)
für die selbst abgeschlossenen

aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Fahrzeugvollversicherungen,

cc)
Fahrzeugteilversicherungen,

dd)
Kraftfahrtunfallversicherungen,

d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für jeden Versicherungszweig des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 26

a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d)
für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweigs nicht mehr als 125.000 Euro betragen. In diesem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnung für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte "Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 29 aufgeführt sind.



 

Zitierungen von § 4 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß den §§ 2 bis 7, 2. formgebundene Erläuterungen gemäß den ...
§ 6 BerVersV Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen
... soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt ...
§ 7 BerVersV Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
... Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 6 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen 1. ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen. (2) Die §§ 2 bis 4 , 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17, 18 Abs. 1, ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... die in § 27 genannten Versicherungsunternehmen gelten die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, §§ 7, 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, ...