Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar
- 1.
- für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,
- 2.
- für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 26,
- 3.
- für jeden Versicherungszweig bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.
Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. §
4 Abs. 2 gilt entsprechend.