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§ 17 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 17 Frist für die Einreichung



Die Erläuterungen nach Muster gemäß § 16 sind der Aufsichtsbehörde spätestens sieben Monate nach Schluß des Geschäftsjahres in einfacher Ausfertigung einzureichen.



 

Zitierungen von § 17 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
...  3. Erläuterungen nach Muster gemäß den §§ 16 und 17 , 4. formlose Erläuterungen gemäß den §§ 18 bis ...
§ 24 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen
... Die §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2, §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, §§ 9 bis 13, 15 bis 17 , 18 Abs. 1, §§ 19, 20, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 22 und 23 gelten mit folgender ...
§ 28 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 Nr. 2, die §§ 17 , 18 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a bis c und 3 Buchstabe a ...