Änderung § 6b PAngV vom 11.06.2010

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§ 6b PAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
§ 6b PAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6b Überziehungsmöglichkeiten


vorherige Änderung

 


Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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