Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung (2. STzVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89; Geltung ab 22.03.2025
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 93 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 30a Absatz 5 Satz 1 des Soldatengesetzes, von denen § 93 Absatz 2 Nummer 5 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) und § 30a Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) neu gefasst worden sind, unter Berücksichtigung des Artikels 5 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932), verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

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Artikel 1 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 22. März 2025 STzV § 5

§ 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. März 2025.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius



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