Zweite Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung (2. PStVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 11.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 112; Geltung ab 01.11.2025
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Personenstandsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnet aufgrund des § 73 Nummer 27 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 212) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 1 Änderung der Personenstandsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. November 2025 PStV offen

Die Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe „auszulösen" die Angabe „sowie die Identifikationsnummer gemäß § 2 Nummer 1 des Identifikationsnummerngesetzes in den Datensatz eines Registereintrags zu übernehmen" eingefügt.

2.
In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Standesbeamten" die Angabe „, nach Absatz 1 Nummer 5 durch den Verfahrensbetreiber für das Registerverfahren" eingefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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