Eingangsformel 1) - Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung (13. SaatgutVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat verordnet aufgrund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b und Nummer 6 sowie des § 22 Absatz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 1 und 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2024/3010 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Richtlinien 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates sowie der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission in Bezug auf die Auflistung von Pflanzenschädlingen auf Saatgut und anderem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L, 2024/3010, 4.12.2024).



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