(1) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff für die
- 1.
- Verbesserung oder Vervollständigung der geologischen Barriere
sowie für die Herstellung
- 2.
- der mineralischen Dichtungsschicht des Basisabdichtungssystems,
- 3.
- der Schutzlage/Schutzschicht des Basisabdichtungssystems,
- 4.
- der mineralischen Entwässerungsschicht des Basisabdichtungssystems,
- 5.
- von deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen im Deponiekörper mit Ausnahme der Profilierung nach Absatz 2,
- 6.
- der Ausgleichsschicht des Oberflächenabdichtungssystems,
- 7.
- der Gasdränschicht des Oberflächenabdichtungssystems,
- 8.
- der mineralischen Abdichtung des Oberflächenabdichtungssystems,
- 9.
- der Schutzlage/Schutzschicht des Oberflächenabdichtungssystems,
- 10.
- der Entwässerungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems und
- 11.
- der Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems
ist nur zulässig, wenn die Zuordnungskriterien für den jeweiligen Einsatzbereich nach Anhang
1 eingehalten werden.
(2) Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sowie unmittelbar als Deponieersatzbaustoff zur Profilierung ist nur zulässig, wenn
- 1.
- sich die Deponie oder Monodeponie insgesamt in der Stilllegungsphase befindet,
- 2.
- die Profilierung deponiebautechnisch erforderlich ist und nicht durch Änderung der zugelassenen Deponieform, Umschieben bereits abgelagerter Abfälle oder Weiterbetrieb der Deponie - soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar - erreicht werden kann und
- 3.
- die Zuordnungskriterien nach Anhang 1 Tabelle 1 Nr. 3 eingehalten werden.
§ 8 DepVerwV Übergangsregelung ... eingesetzt, so sind bei Deponien der Klassen I und II die Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3 mit Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten. Diesbezügliche ... der Verordnung. (2) Im Übrigen sind die Anforderungen der §§ 4 und 5 spätestens zum 1. September 2006 einzuhalten. Zulassungen in Plangenehmigungen oder ...