(1) Werden auf Grund von vor dem 1. September 2005 geltenden abfallrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff oder unmittelbar als Deponieersatzbaustoff eingesetzt, so sind bei Deponien der Klassen I und II die Anforderungen des §
4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 3 mit Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten. Diesbezügliche Zulassungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen nach §
31 Abs. 2 oder 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Anzeigenbestätigungen nach §
31 Abs. 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, Anordnungen für bestehende Abfallbeseitigungsanlagen nach §
35 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie Anordnungen im Rahmen von Stilllegungen nach §
36 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten der Verordnung.
(2) Im Übrigen sind die Anforderungen der §§
4 und
5 spätestens zum 1. September 2006 einzuhalten. Zulassungen in Plangenehmigungen oder Planfeststellungen sowie Anzeigenbestätigungen nach §
31 Abs. 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die dieser Regelung entgegenstehen, verlieren ihre Gültigkeit spätestens zum 1. September 2006.