Unterabschnitt 1 - Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)

Artikel 1 V. v. 17.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 145
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 2032-1-48 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag
Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes
§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland
§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge

Abschnitt 2 Erhöhter Auslandszuschlag

Unterabschnitt 1 Erhöhter Auslandszuschlag für Angehörige des Auswärtigen Dienstes

§ 8 Information über den Ablauf des maßgeblichen Zeitraums bei befristeten Verwendungen im Ausland



Die entsendende Dienststelle informiert die Bezügestelle, wenn der Zeitraum nach § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes abgelaufen ist.

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§ 9 Maßgebliche Dienstbezüge


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Maßgebliche Dienstbezüge für die Berechnung des erhöhten Auslandszuschlags nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.
das Grundgehalt,

2.
Familienzuschlag bis zur Stufe 1,

3.
Amts- und Stellenzulagen sowie

4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerin oder den Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.



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