Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (2. FZVAusnVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 195; Geltung ab 21.08.2025
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18, Absatz 3 Nummer 2 sowie Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:

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Artikel 1 Änderung der FZV-Ausnahmeverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. August 2025 FZVAusnV § 2

Die FZV-Ausnahmeverordnung vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1968), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 2 Satz 2 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2026" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. August 2025.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr

Patrick Schnieder



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