§ 6 - Haushaltsgesetz 2025 (HG 2025)

G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 232
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 63-16 Bundeshaushalt

§ 6 Flexibilisierte Ausgaben


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. 2Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 1 kann durch Haushaltsvermerk abgewichen werden. 3Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes bilden bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 voneinander getrennte Deckungskreise.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den unter den Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) 1Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. 2§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(5) 1Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2411, 2511 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist. 2§ 5 Absatz 2 ist zu beachten.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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Zitierungen von § 6 HG 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HG 2025 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
... den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter ... Beiträge Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 6 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die ... bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 6 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen ...
§ 14 HG 2025 Rückzahlung, Titelverwechslung
... unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 6 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht ...
§ 24 HG 2025 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 6 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres ...
Anhang HG 2025 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2025
... und deren Fälligkeiten D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes Teil II: Artikel 115-Gesetz A. Ausgaben der ... - Teil I: Haushaltsübersicht D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 6 des Haushaltsgesetzes Epl.  ...


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