Artikel 7 - Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG)

G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 286
Geltung ab 07.10.2025, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 7 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 UWG § 19

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 19 Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Umweltbundesamt" durch die Angabe „Bundesamt für Justiz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 7 Batt-EU-AnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 Batt-EU-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Batt-EU-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 Batt-EU-AnpG Inkrafttreten (vom 28.11.2025)
... Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 4 bis 7 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (3) (aufgehoben) (4) Artikel 9 Absatz 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 12.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 43
Artikel 1 3. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird ...


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