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Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 2005 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland (UNHCRBüroAbkV k.a.Abk.)


Eingangsformel





Artikel 1



Das am 1. Juli 2005 in Berlin unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.


Artikel 2



Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1996 zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen gilt entsprechend für UNHCR-Bedienstete und die Familienangehörigen im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 des Abkommens vom 10. November 1995.


Artikel 3



(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 in Kraft tritt.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 3 außer Kraft tritt.

(3) Der Tag des Inkrafttretens *) und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verordnung trat gemäß B. v. 25. Juni 2007 (BGBl. 2007 II S. 1057) am 12. Juni 2007 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier


Anhang Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen über das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Deutschland



(Wortlaut siehe BGBl.)

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