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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 238; Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 3
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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat kann den Text der Tierschutz-Versuchstierverordnung in der vom 4. Dezember 2026 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen und dabei die Zitierweise von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union redaktionell ändern.