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Artikel 8 - Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze (PflFAssGEG k.a.Abk.)
Artikel 8 Weitere Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 8 ändert mWv. 1. Januar 2027 KHG offen
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
- „g)
- Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistenzperson,".
- 2.
- § 17b Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Personen, denen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes erteilt worden ist oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder deren gleichwertiges ausgestelltes Abschlusszeugnis nach § 50 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes als Erlaubnis nach § 1 des Pflegefachassistenzgesetzes gilt,".
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