(1) Der Aussteller hat der Bankaufsichtsbehörde für jede Wertpapierart ein Kreditinstitut des Landes, in dem er seinen Sitz hat, als Prüfstelle zu benennen. Ist ein Kreditinstitut Aussteller, so kann es sich selbst als Prüfstelle benennen.
(2) Die Benennung der Prüfstelle hat innerhalb eines Monats seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den Fällen des § 5 innerhalb eines Monats seit Rechtskraft der Entscheidung zu erfolgen.
(3) Die Prüfstelle bedarf der Bestätigung durch die Bankaufsichtsbehörde.
(4) Die Bankaufsichtsbehörde hat zusammen mit der Veröffentlichung nach § 6 bekanntzumachen, welches Kreditinstitut Prüfstelle ist.
(5) Die Bankaufsichtsbehörde kann die Bestätigung der Prüfstelle aus wichtigem Grund widerrufen. Der Widerruf ist der Prüfstelle durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bekanntzugeben. Nach Bekanntgabe des Widerrufs darf die Prüfstelle nicht mehr tätig werden. Sie kann jedoch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerrufs die Entscheidung der Kammer für Wertpapierbereinigung beantragen. Die Kammer für Wertpapierbereinigung kann vor ihrer Entscheidung einstweilige Anordnungen zur Sicherung des Prüfungsverfahrens treffen.