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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 20 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 20



(1) Anträge auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung sind in das Wertpapierbereinigungsverfahren überzuleiten,

1.
wenn die Prüfstelle darum ersucht, weil ein Dritter auf das Wertpapier Anspruch erhebt,

2.
wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgenommen oder abgelehnt werden,

3.
wenn ihnen nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entsprochen ist.

Zu dem Zweck hat das Kreditinstitut, bei dem der Antrag auf Erteilung der Lieferbarkeitsbescheinigung gestellt ist, die Anmeldung vorzunehmen und als Anmeldestelle tätig zu werden.

(2) Die Anmeldungen müssen spätestens innerhalb von dreizehn Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Prüfstelle eingehen. Ist die Prüfstelle nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bekanntgemacht worden, so müssen die Anmeldungen innerhalb eines Monats seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Prüfstelle eingehen.

 
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