(1) Anträge auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung sind in das Wertpapierbereinigungsverfahren überzuleiten,
- 1.
- wenn die Prüfstelle darum ersucht, weil ein Dritter auf das Wertpapier Anspruch erhebt,
- 2.
- wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückgenommen oder abgelehnt werden,
- 3.
- wenn ihnen nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht entsprochen ist.
Zu dem Zweck hat das Kreditinstitut, bei dem der Antrag auf Erteilung der Lieferbarkeitsbescheinigung gestellt ist, die Anmeldung vorzunehmen und als Anmeldestelle tätig zu werden.
(2) Die Anmeldungen müssen spätestens innerhalb von dreizehn Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Prüfstelle eingehen. Ist die Prüfstelle nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht bekanntgemacht worden, so müssen die Anmeldungen innerhalb eines Monats seit dem Stichtag (§ 6 Abs. 2) bei der Prüfstelle eingehen.