(1) Das Recht des Anmelders wird
- 1.
- als nachgewiesen oder
- 2.
- als glaubhaft gemacht
anerkannt, falls die Anmeldung nicht auf Grund des Prüfungsergebnisses abgelehnt wird.
(2) Das Recht ist glaubhaft gemacht, wenn die Beweismittel zwar nicht ausreichen, um die volle Überzeugung von seinem Bestehen zu begründen, aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür ergeben.