Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 31 - Wertpapierbereinigungsgesetz (WPapBerG k.a.Abk.)

G. v. vom 19.08.1949 WiGBl. S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.10.1949; FNA: 4139-1 Wertpapierbereinigung

§ 31



(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung entscheidet über die Anmeldungen und Einsprüche, die ihr von der Prüfstelle vorgelegt werden.

(2) Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer Bankbescheinigung kann die Kammer für Wertpapierbereinigung anordnen, daß die Bankbücher ihr oder einem von ihr bestellten Sachverständigen vorgelegt werden.

(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(4) Wird die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen.

(5) Die Entscheidung ist der Prüfstelle und dem Vertreter des Anmelders (§ 14 Abs. 2, 3) von Amts wegen zuzustellen.



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