(1) Die Kammer für Wertpapierbereinigung entscheidet über die Anmeldungen und Einsprüche, die ihr von der Prüfstelle vorgelegt werden.
(2) Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit einer Bankbescheinigung kann die Kammer für Wertpapierbereinigung anordnen, daß die Bankbücher ihr oder einem von ihr bestellten Sachverständigen vorgelegt werden.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(4) Wird die Anmeldung oder der Einspruch zurückgenommen, so ist das Verfahren einzustellen.
(5) Die Entscheidung ist der Prüfstelle und dem Vertreter des Anmelders (§ 14 Abs. 2, 3) von Amts wegen zuzustellen.